Satzung

Satzung Untergrund Fürth e.V.

§ 1. Name, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen Untergrund Fürth e.V. – Verein zur Förderung von Kunst, Kultur und Geschichte in Fürth.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“
1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins ist Fürth.

§ 2. Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst & Kultur und Wissenschaft & Forschung in Fürth in allen ihren Erscheinungsformen. Insbesondere sollen durch Ausstellungen und Veranstaltungen aktuelle Projekte, wissenschaftliche Arbeiten und Künstler gefördert werden. Die Öffentlichkeit soll über die Anliegen informiert und die Kommunikation darüber gefördert werden.
2.2. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Eintragung ins Vereinsregister
3.1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4. Mitglieder
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.2. Personen mit rassistischen oder menschenverachtenden politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
4.3. Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und nichtstimmberechtigte Fördermitglieder.

§ 5. Eintritt stimmberechtigter Mitglieder
5.1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
5.2. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied entsteht durch Aufnahme in den Verein.
5.3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5.5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5.6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6. Austritt stimmberechtigter Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
6.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.
6.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe 6.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
6.4. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

§ 7. Ende der Mitgliedschaft stimmberechtigter Mitglieder
7.1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen vom Datum der Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.
7.2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
7.3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der im Falle der Unzustellbarkeit der Mahnung dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 8. Nichtstimmberechtigte Fördermitglieder
8.1. Die Aufnahme eines nichtstimmberechtigten Fördermitgliedes erfolgt auf Antrag.
8.2. Zur Aufnahme ist jedes stimmberechtigte Mitglied befugt.
8.3. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Entrichten des Fördermitgliedschaftsbeitrages in Kraft.
8.4. Die Dauer der Mitgliedschaft nichtstimmberechtigter Fördermitglieder wird durch die Höhe des entrichteten Mitgliedsbeitrages bestimmt.
8.5. Das Fördermitglied muss vom Erlöschen der Mitgliedschaft nicht benachrichtigt werden.
8.6. Minderjährige Personen werden durch eine Aufsichtsperson bzw. durch den gesetzlichen Vertreter vertreten.
8.7. Bei Zuwiderhandlungen während der Mitgliedschaft des nichtstimmberechtigten Mitglieds, die nicht im Einklang der Vereinsziele sind, können stimmberechtigte Mitglieder die Mitgliedschaft sofort beenden und das Hausrecht in Anspruch nehmen.
8.8. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

§ 9. Ausschluss von Mitgliedern
9.1. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann, welches auch mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
– die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
9.2. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins eingerecht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
9.3. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit desAusschließungsbeschlusses zu.

§ 10. Mitgliedsbeiträge
10.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
10.2. Seine Höhe ist nicht Gegenstand der Satzung und wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
10.3. Der Beitrag für stimmberechtigte Mitglieder ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Er wird am 1. Januar des Jahres fällig.
10.4. Für neue stimmberechtigte Mitglieder wird der anteilige Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat erhoben.
10.5. Nichtstimmberechtigte Fördermitglieder entrichten ihren Beitrag nur für den Zeitraum, in dem sie die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Vereins tatsächlich nutzen.
10.6. Der Mitgliedsbeitrag für nichtstimmberechtigte Fördermitglieder ist sofort fällig.
10.7. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– 1. Der Vorstand ( § 12 und § 13 der Satzung)
– 2. Die Mitgliederversammlung ( § 14 bis § 18 der Satzung)

§ 12. Der Vorstand
12.1. Der Vorstand ( § 26 BGB) besteht aus bis zu 8 jedoch mindestens 2 Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Zahl der Vorsitzenden beschließt die vorstandswählende Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
12.2. Nur stimmberechtigte Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
12.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder versammelt sind. Zur Beschlussfassung darf es höchstens eine Gegenstimme geben.
12.4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands oder einer eventuellen Abwahl im Amt.
12.5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
12.6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
12.7. Der Vorstand kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder bestimmen, die bis zu einem Betrag von € 500,- alleine zeichnungsberechtigt sind.
12.8. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche Gremien einsetzen, die die Interessen des Vereins vertreten können.
12.9. Jedes Vorstandsmitglied ist jederzeit abwählbar. Bei Auscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Restvorstand durch Berufung eines
Ersatzvorstandsmitgliedes ergänzen.

§ 13. Vertretungsmacht des Vorstandes
13.1. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam i.S.d. § 26 BGB.
13.2. Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 1000,- € (i. W. eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14. Berufung der Mitgliederversammlung
14.1 die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
– a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
– b) jedoch mindestens jährlich einmal möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
– c) durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten, wenn dadurch die Anzahl der Vorsitzenden unter 2 sinkt.
– d) wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
14.2. Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muß über die Entlastung des Vorstands einen Beschluß fassen.

§ 15. Form der Berufung
15.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Ladung erfolgt durch eine schriftliche Einladung bzw. wahlweise durch eine E-mail. Weitergehender Ladungsformalitäten bedarf es nicht.
15.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
15.3. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels der Einladung bzw. mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder-e-mail-Adresse.

§ 16. Beschlussfähigkeit
16.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
16.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
16.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
16.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
16.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17. Beschlussfassung
17.1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
17.2. Bei der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
17.3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
17.4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
17.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
17.6. Stimmenthaltungen der Mitglieder zählen (Abs. 3, 4 und 5) als Neinstimmen.

§ 18. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
18.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
18.2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
18.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 19. Haftungsausschluss
19.1. Der Verein und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
19.2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

§ 20. Auflösung des Vereins
20.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
20.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
20.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Klinikum Fürth, das die Gelder unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde am 10.03.05 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Fürth, den 10. März 05